ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Wir arbeiten ausschließlich aufgrund unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt wurden, verpflichten uns selbst dann nicht, wenn wir diesen nicht nochmals nach Zugang ausdrücklich widersprechen.

I. Auftrag und Annahme

Der Mieter darf das Fahrzeug lediglich zum vertragsmäßigen Gebrauch benützen.

Ferner ist insbesondere untersagt: Beteiligung an Motorsportlichen Veranstaltungen, die Verwendung des Fahrzeuges zu Zwecken der entgeltlichen Personenbeförderung oder zu gesetzeswidrigen Zwecken (z.B. im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen, auch Zoll- und Devisenvergehen), bei Test- und Wettfahrten oder zum Transport anderer Fahrzeuge bzw. Anhänger. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden von einer Person, die nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, unter Einfluss von Alkohol, Rauschgift oder anderen berauschenden Mitteln steht, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder die im Mietvertrag nicht genannt ist, einen falschen Namen bzw. falsche Adresse und Alter angegeben hat.

Das Mietfahrzeug wird dem Mieter mit vollem Treibstofftank übergeben. Die Rückgabe erfolgt ebenfalls mit vollem Tank. Der Mieter überzeugt sich vor übernahme des Fahrzeuges, das dies in ordnungsgemäßem Zustand ist. Eventuell festgestellte Mängel werden auf einem übergabeprotokoll vermerkt und vom Mieter und Vermieter bestätigt. Mit der übernahme des Fahrzeuges geht das Halterrisiko auf den Mieter über. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug mit sämtlichem Zubehör am vereinbarten Tag in einwandfreiem Zustand und Vollgetankt zurückzugeben.

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug samt Zubehör, schonend und sorgfältig zu behandeln, rücksichtsvoll zu fahren und nicht schuldhaft gegen die Verkehrsgesetze zu verstoßen. Das Fahrzeug darf nicht überladen werden. Es muss stets dafür gesorgt sein, das genügend öl und der richtige Reifendruck vorhanden sind. Außerdem sind bei Frostgefahr entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Das Fahrzeug ist bei jeder Fahrtunterbrechung verkehrsgerecht abzustellen und abzuschließen. Sollten während der Mietzeit Mängel auftreten, hat der Mieter den Vermieter sofort zu verständigen, Reparaturen über 150,-- € dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters veranlasst / vorgenommen werden, ansonsten übernimmt der Mieter die Kosten der Reparatur. Für Schäden die durch unsachgemäße Behandlung des Mietfahrzeuges entstehen, haftet der Mieter. Der Vermieter haftet nicht für Kosten, die dem Mieter durch Ausfall des Mietfahrzeuges entstehen, und entstehen können.

Verkehrsunfälle, Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter unverzüglich dem Vermieter und der zuständigen Polizeibehörde zu melden, ebenso sind Name und Anschrift beteiligter Personen und Zeugen sowie polizeiliche Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge festzustellen, Lageskizze und Unfallbericht anzufertigen. Ist ein Rücktransport des beschädigten Fahrzeuges vom Unfallort erforderlich, so hat der Mieter dafür zu sorgen und die anfallenden Kosten zu übernehmen. Hierfür besteht ein Europaweiter Schutzbrief.

Für die Fahrzeuge besteht eine gewerbliche Haftpflichtversicherung, eine Vollkasko mit 1000,-- € Selbstbeteiligung pro Schadensereignis, und eine Teilkaskoversicherung mit 500,-- € Selbstbeteiligung pro Schadensereignis, Glasschäden Führerhaus 150,-- € . Der Mieter hinterlegt unverzinslich eine Sicherheitsleistung von. 1000,-- € in Bar. Bei schadensfreier Benutzung wird die Sicherheitsleistung bei Rückgabe des Fahrzeuges sofort zurückgezahlt. Diese Rückzahlung entbindet den Mieter nicht von der Haftung für versteckte, bei der Rückgabe nicht unmittelbar festgestellte Beschädigungen. Fehlende Gegenstände und vom Mieter beschädigte Innenausstattung ist von diesem zu ersetzen. Der Vermieter kann, sämtliche sonstige Forderungen an den Mieter mit der Sicherheitsleistung verrechnen. Hierzu gehören insbesondere, die Verrechnung mit ausstehenden Mietforderungen, die Verrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung des Mietobjektes, die Verrechnung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlender Gegenstände am oder im Mietobjekt, sowie die Verrechnung von Schadenersatz wegen Nichtabnahme des Fahrzeuges. Durch die seitens des Vermieters abgeschlossene Kaskoversicherung wird die Haftung des Mieters nicht berührt. Für Fälle bei denen die Versicherung nicht leistet, z.B. Glasschäden, beschädigte Reifen usw. haftet der Mieter, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Rückgriffansprüche des Vermieters gegenüber Dritten bleiben davon unberührt. Primär haftet in jedem Fall der Mieter. Bei Unstimmigkeit über die Schadenhöhe wird auf Kosten des Mieters ein vereidigter Sachverständiger bestellt.

Der Vermieter haftet nicht für irgendwelche, von der Versicherung nicht abgedeckte Schäden, die einem Dritten im Zusammenhang mit dem Betrieb des gemieteten Fahrzeuges entstehen, sowie für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die während der Mietzeit im Fahrzeug aufbewahrt werden, für Verspätungs- oder Verzugsschäden einschließlich der Schäden die durch eine verspätete übergabe des Mietgegenstandes, gleich aus welchem Grund, entstehen könnten. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von etwaigen Ansprüchen freizustellen.

Bei Auftragserteilung sind 300,-- € als Reservierungsgebühr zu entrichten, der Restbetrag 3 Wochen vor Mietbeginn. Außer den Mietgebühren werden im Falle der Rückgabe des Fahrzeuges in verschmutztem Zustand, ( innen ) eine Gebühr für die Reinigung des Fahrzeuges in Höhe von 60,-- € berechnet. Bei extremer Verschmutzung, nach Aufwand (Std. 30,-- € / Person). Bei nicht entleerter und gereinigter Chemietoilette zusätzlich 50,-- €. Andere Kosten wie z.B. Standgebühren, Mautgelder, Überführungskosten im Falle einer Beschädigung, Defekte, usw. gehen zu Lasten des Mieters. Verwarnungsgelder für Verkehrsvergehen werden nachträglich vom Mieter eingefordert, seine Adresse den Behörden zur Verfügung gestellt. Im Mietpreis ist die Haftpflicht- Voll- und Teilkaskoversicherung enthalten. Kosten für Kraftstoff öl, zusätzlich benötigtes Gas und sonstige Betriebsmittel gehen zu Lasten des Mieters. Die Übergabe und Rücknahme des Fahrzeuges erfolgen in den Geschäftsräumen des Vermieters zur vereinbarten Zeit. Ab 3 Std. Verspätung muss ein halber Tagesmietpreis berechnet werden.

Wird das Fahrzeug verschuldet oder unverschuldet vom Mieter nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder überhaupt nicht abgeholt, so ist der Mietpreis trotzdem in voller Höhe zu entrichten. Bei schriftlichem Rücktritt bis 10 Tage vor Mietbeginn, werden 90% ab 11-20 Tage 60%, ab 21-30 Tage 30% und ab 31Tage 20% der Mietgebühr als Schadenersatz berechnet. Der Vermieter empfiehlt eine Reiserücktrittversicherung (Anträge / Formulare beim Vermieter erhältlich). Wird das Fahrzeug verschuldet oder unverschuldet vom Mieter nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgebracht und verhindert dieser dadurch die Weitervermietung des Fahrzeuges an einen anderen Mieter (auch Unfall oder Beschädigung) und tritt dieser aus diesem Grund vom Vertrag zurück, so wird als Schadenersatz die vom Nachmieter zu entrichtende Mietkaution in voller Höhe dem verantwortlichem Mieter berechnet. Wird das Fahrzeug vor dem vereinbarten Zeitpunkt zurückgebracht, hat der Mieter keinen Anspruch auf Ausgleich für die kürzere Mietdauer. Sollte das bestellte Fahrzeug aus irgend einem Grunde nicht verfügbar sein, so ist der Vermieter berechtigt ein Ersatzfahrzeug der gleiche Preisgruppe zu stellen oder vom Mietvertrag zurückzutreten. Bereits geleistete Anzahlungen werden in voller Höhe zurückerstattet. Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter bestehen im Rücktrittsfalle durch den Vermieter nicht. Besondere zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form und sind vom Mieter und Vermieter mit Unterschrift zu bestätigen.

II. Erfüllungsort 95145 Oberkotzau

Gerichtsstand ist 95028 Hof

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist (Gerichtsstand ist demnach 95030 Hof). Wir sind ferner berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

III. Sonstiges

übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers/Mieters aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

Bei Mietverträgen mit Auslandsberührung gilt das deutsche Recht.

Die technischen Angaben auf den folgenden Seiten basieren auf den Informationen des Herstellers und unterliegen Schwankungen. änderungen, Druckfehler sowie Irrtum vorbehalten. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Alle Preisangaben verstehen sich - sofern nicht extra ausgewiesen in € und incl. der gesetzlichen MwSt. Das Angebot ist freibleibend.